Betreuungsverfügung

Wenn Sie aufgrund Demenz, eines Unfall, eines Schlaganfalls oder eines vergleichbaren Umstandes nicht mehr in der Lage sein sollten selbst Entscheidungen zu treffen, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Das Vormundschaftsgerichts hat Wünsche, die Sie zuvor in der Betreuungsverfügung festgelegt haben, zu berücksichtigen. Dies geschieht zweckmäßig in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall, auch "Betreuungsverfügung" genannt.

Sie können darin bestimmen, wer ihr Betreuer werden soll. Sie können aber auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Diese Wünsche sind für das Gericht grundsätzlich verbindlich. Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, besteht in der Regel kein Bedarf mehr für das Betreuungsgericht, eine Betreuung anzuordnen, die Vollmacht bietet die größere Sicherheit, dass auch wirklich die von Ihnen gewählte Person die Entscheidungen für Sie trifft.